Nicht auf die Automatik verlassen
In Deutschland ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) eindeutig geregelt, wann das Abblendlicht einzuschalten ist. Laut §17 StVO muss es während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn es die Sichtverhältnisse erfordern aktiviert werden. Alexander Bausch von TÜV SÜD rät: „Greifen Sie lieber früher als zu spät zum Lichtschalter und verlassen Sie sich nicht auf die Automatikfunktion, die immer mehr Fahrzeuge inzwischen besitzen.“ Sie reagiert oft spät, bei diesigem Wetter oder Nebel am Tag manchmal gar nicht, schildert der Fachmann seine Erfahrungen. Dann gefährdet man nicht nur sich, sondern auch andere, wenn man diese nicht rechtzeitig erkennt oder man zu spät erkannt wird.
„Viele Autofahrer drehen den Lichtschalter auf ‚auto‘ und kümmern sich dann nicht mehr weiter um die Beleuchtung ihres Fahrzeugs. Da die Elektronik aber nur Hell und Dunkel unterscheiden kann, sind bei Nebel, Regen oder Schneefall viele Autofahrer nur mit dem Tagfahrlicht unterwegs“, so Bausch. Lichtmuffel – nur mit Tagfahrlicht unterwegs – sind ebenso immer wieder in Tunneln zu beobachten. Wer nicht aufpasst oder sich nicht ordnungsgemäß verhält, für den sieht der Bußgeldkatalog entsprechende Konsequenzen vor. So wird ein Bußgeld von zehn Euro fällig – zuzüglich Auslagen und Bearbeitungsgebühr – fährt man beispielsweise nur mit Standlicht. 25 Euro sind die Quittung, wenn außerorts kein Abblendlicht benutzt wird trotz Sichtbehinderungen durch Nebel, Schneefall oder Regen.
Ebenfalls droht Strafe, 20 Euro, wenn die Nebelschlussleuchte vorschriftswidrig aktiviert wird. Dieses Sicherheitsfeature darf nur dann eingeschaltet werden, wenn die Sichtweite bei Nebel – und nur bei Nebel – unter 50 Meter liegt. Bei Regen oder Schneefall darf diese Leuchte nicht eingeschaltet werden. Als Orientierungshilfe für die Sichtweite dienen die Leitpfosten am Straßenrand – sie sind üblicherweise 50 Meter auseinanderpositioniert. Auf Autobahnen liegen die Markierungen in der Fahrbahnmitte 18 Meter auseinander, auf Landstraßen 12 Meter. „Gleichzeitig sind die Geschwindigkeit und der Abstand anzupassen, denn auch bei widrigen Wetterbedingungen gilt, es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann“, erinnert der TÜV SÜD-Fachmann. Liegt die Sichtweite unter 50 Metern, lautet das Limit Tempo 50.
Bei Nebel empfiehlt sich außerdem, die Scheibenwischer mindestens auf Intervall einzustellen, um die Wassertröpfchen zu beseitigen, die sich ständig auf der Scheibe niederschlagen. Eine Überprüfung und gegebenenfalls Erneuerung der Wischerblätter sollten rechtzeitig erfolgen. Und noch eins rät der Experte: „Planen Sie für die Fahrt mehr Zeit ein, wenn auf den Straßen mit Nebel zu rechnen ist. Kommt zu schlechter Sicht noch Zeitstress hinzu, wird es am Steuer gefährlich.“