Gasprüfung für Camper Teil der StVZO
Künftig müssen zulassungs- und kennzeichenpflichtige Fahrzeuge mit Flüssiggasanlagen zu Wohnzwecken (Wohnmobile und Wohnwagen) – welche also nicht zum Antrieb dienen – alle zwei Jahre entsprechend „Paragraf 60 Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen“ der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) verpflichtend geprüft werden. Liegt bislang kein Nachweis über eine Überprüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme, eine Überprüfung vor einer Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen oder über eine bestandene, wiederkehrende Gasprüfung für eine solche Anlage vor, muss die entsprechende Prüfung ab dem 19. Juni kommenden Jahres nachgeholt werden. Auf diese Präzisierung in der StVZO macht TÜV SÜD aufmerksam.
Für die Hauptuntersuchung (HU) gem. § 29 nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa der StVZO ist die gesamtheitliche Prüfung der Flüssiggasanlage gem. G607 keine Verpflichtung, da es sich um eine reine Halterverpflichtung handelt. Ein fehlender G607- Nachweis allein führt also im Rahmen der HU zu keinem Mangel. Anders verhält es sich jedoch bei den gasbetriebenen Teilen der Heizung in Wohnmobilen und Wohnanhängern. Hier gilt es zu beachten, dass die gasbetriebenen Teile der Heizung gem. Anlage VIIIa StVZO einer Pflichtuntersuchung unterliegen und diese somit im Rahmen der Hauptuntersuchung unabhängig von der wiederkehrenden Gasprüfung G607 immer überprüft werden müssen. Die gasbetriebenen Teile der Heizung können aber im Zuge einer gleichzeitigen Durchführung von G607 Prüfung und der Durchführung der HU geprüft werden.
Die Prüfung der Flüssiggasanlage selbst erfolgt nach Maßgabe der Technischen Regel des Arbeitsblattes DVGW G607 (G607 Prüfung). Die wiederkehrende G607 Prüfung wird von Sachkundigen oder technischen Prüforganisationen wie TÜV SÜD durchgeführt. „Dennoch sollte man sie nicht vernachlässigen, denn sie dient der Sicherheit“, erinnert Matthias Strixner von TÜV SÜD und es kommt hinzu, dass bei Fehlen einer gültigen Gasplakette Camper damit rechnen müssen, auf vielen Campingplätzen abgewiesen zu werden.
Die besondere Halterverpflichtung wird durch die Aufnahme neuer, zusätzlicher Bußgeldtatbestände durch den Verordnungsgeber unterstrichen. Wer also der Prüfpflicht nicht nachkommt, muss je nach Fristüberschreitung gem. Bußgeldkatalogverordnung mindestens mit einem Bußgeld zwischen 15 und 60 Euro rechnen. Die Prüfung ist ab dem kommenden Jahr vor erstmaliger Inbetriebnahme, vor einer Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen oder wiederkehrend, im Abstand von 24 Monaten, erforderlich.
Um nicht den Überblick zu verlieren, empfiehlt Strixner: „Am besten, man dokumentiert die Prüfungen ähnlich wie in einem Fahrtenbuch, so fällt es leichter, den nächsten Prüftermin im Blick zu behalten.“ Auch aus organisatorischen Gründen kann ein Angleich der Fälligkeit von der G607 Prüfung an die Fälligkeit der HU empfohlen werden. So können beide Prüfungen im Zuge eines Prüftermins durchgeführt werden und nicht in Vergessenheit geraten.